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Satzung
der
Theaterfreunde Regensburg e. V.
Präambel
Zur
Förderung des Theaterwesens in Regensburg geben sich die Theaterfreunde
Regensburg e. V. die folgende Satzung:
§ 1 - Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Arbeit des Theaters Regensburg selbstlos zu fördern und dieses in seiner Öffentlichkeitsarbeit und künstlerischen Entwicklung zu unterstützen. Dadurch soll eine engere Verbindung zwischen den Bürgern und dem Theater Regensburg erreicht werden. Die Förderung und Unterstützung erfolgt in der Weise, dass durch die Tätigkeit des Vereins nicht eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Durch Veranstaltungen kultureller und geselliger Art soll das Theater Regensburg bei seinen Aufgaben ideell und materiell gefördert und unterstützt werden.
§ 2 - Name, Gemeinnützigkeit
Der Verein führt den Namen "Theaterfreunde Regensburg e. V." - Sitz des Vereins ist Regensburg. Der Gerichtstand des Vereins ist Regensburg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar seine gemeinnützigen, satzungsgemäßen Zwecke, die er selbst verwirklicht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliederversammlung wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitglieder mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 4 - Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Bestätigung durch den Vorstand des Vereins. Die Aufnahme gilt vom Tage der Beitrittserklärung als erfolgt, falls nicht innerhalb von einem Monat nach dem Eingang der Erklärung vom Vorstand dem Anmelder etwas Gegenteiliges mitgeteilt wird. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
Die Mitgliedschaft erlischt
· durch Tod eines Mitglieds oder die Auflösung einer juristischen Person
· durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
· durch die Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Vorstand mit Mehrheit beschließen, falls ein Mitglied mit mindestens zwei fälligen Jahresmitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist und trotz Mahnung die Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeiträge unterblieben ist.
· durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der von der Mitgliederversammlung auf Antrag mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgesprochen wird.
§ 5 - Organe
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 - Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung in gleicher Form binnen 3 Wochen einberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen und entlastet den Vorstand.
Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich festgehalten. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 7 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. Stellvertreter,
3. dem 2. Stellvertreter,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Schriftführer,
6. bis zu 4 weiteren Mitgliedern als Beisitzer
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die Stellvertreter. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder durch die beiden Stellvertreter vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder durch Zuwahl aus dem Kreis der Mitglieder eine Ergänzung vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand erstattet den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht.
§ 8 - Geschäftsjahr, Mitgliedsbeiträge
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn des Geschäftsjahres, spätestens zum 31.10. fällig, ohne dass es einer gesonderten Beitragsrechnung bedarf. Im Falle des Beitritts von juristischen Personen ist der Vorstand ermächtigt, den Jahresbeitrag zu vereinbaren.
Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Rückzahlung ihrer bisher geleisteten Beiträge.
§ 9 - Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung des Vereins und dessen Konten einmal im Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer für jeweils 3 Jahre.
§ 10 - Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks gemäß § 1 der Satzung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Regensburg mit der Auflage, dieses ohne Verzug für das Theater Regensburg gemeinnützig zu verwenden.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschlussfassung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen in einem Abstand von mindestens einem Monat beschlossen werden. Sie bedarf in beiden Versammlungen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
In dieser Satzung sind die Änderungen gemäß
den Protokollen über die Mitgliederversammlungen vom 28.01.1990, 26.11.1998 und 15.11.11 enthalten. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft. Der Verein wurde am 14. 10.1989 gegründet.
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